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AGB´s

AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen der adenauer-electronic-systeme nachfolgend („AES“) genannt

Unser Angebot richtet sich an Wiederverkäufer und Endverbraucher, die die Ware in ihrer selbständigen, beruflichen oder gewerblichen, oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden.

§ 1 Anwendungsbereiche

1.1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.2 Alle mündlichen Vereinbarungen und Erklärungen, die zwischen AES und dem Besteller vor oder bei Vertragsschluss getroffen werden, sind ohne schriftliche Bestätigung des Verwenders ungültig.

1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 Bestellung

2.1 Bestellungen, die noch an dem Werktag (außer Samstag) ausgeführt werden sollen, an dem sie bei AES eintreffen, müssen spätestens bis zu der Uhrzeit bei AES eingegangen sein, auf die am Anfang des Kataloges oder auf der AES Webseite ausdrücklich hingewiesen wird. Bei größeren Bestellungen einzelner Produkte behält sich AES das Recht vor, die Lieferzeit auf bis zu 6 Wochen zu verlängern.

2.2 Der Vertrag kommt ohne Erklärung gegenüber dem das Angebot abgebenden Besteller bereits durch Annahme des Angebots durch AES zustande. Der Besteller verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Über die Annahme seines Angebots wird der Besteller entweder per E-Mail unterrichtet oder spätestens durch Ausführung der Lieferung der bestellten Waren. Die Bestätigung des Zugangs einer im elektronischen Geschäftsverkehr bei AES eingehenden Bestellung stellt nicht die Annahme des Angebotes dar.

2.3 Bestellungen per Internet, die eine vorangegangene telefonische Bestellung wieder-holen, gelten als weitere Bestellung.

2.4 Durch die Bestellung verlangt der Besteller ausdrücklich die Übersendung der Ware in Verpackungen, die dazu dienen, die Ware vor Transportschäden zu bewahren, oder die der Sicherheit des Transports dienen (Transportverpackungen).

2.5 AES wird - vorbehaltlich etwaiger Preiserhöhungen auf Grund gestiegener Herstellungs- bzw. Beschaffungskosten von mehr als 5 % gemäß § 3.2 oder vorbehaltlich etwaiger Schreib-, Druck- und Rechenfehlern auf der Webseite oder dem Katalog die Bestellung des Bestellers zu den Bedingungen des Katalogs oder der Webseite annehmen. Wird nach Vertragsschluss für RS erkennbar, dass die Annahme eines Angebots zu Bedingungen erfolgt ist, die auf einem Schreib-, Druck- oder Rechenfehler auf der Webseite oder dem Katalog beruhen, ist AES zum Rücktritt berechtigt. Gleiches gilt auch bei mangelnder Kreditwürdigkeit des Bestellers.

2.6 Auf der Webseite oder dem Katalog enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- oder sonstige Konstruktionsangaben sind nur verbindlich, so-weit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Änderungen und Abweichungen an der Beschaffenheit der Waren bleiben AES nach beliebigem Ermessen vorbehalten, wenn und soweit diese den Verwendungszweck der betreffenden Ware nur unerheblich beeinträchtigen. Der Besteller ist für die von ihm vorgesehene Verwendung der bestellten Gegenstände allein und selbst verantwortlich.

2.7 Angaben über Eigenschaften der Waren sind reine Produktbeschreibungen und gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie von AES schriftlich in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung wiedergegeben werden. Gewährleistungen sind für AES nur dann verbindlich, wenn sie in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung als solche bezeichnet werden und dort auch die Verpflichtungen von AES im Einzelnen festgehalten sind. Allein das erkennbar große Interesse des Bestellers am Vorhandensein bestimmter Produkteigenschaften begründet keine Gewährleistung.

§ 3 Preise

3.1 Alle Preise sind in Euro angegeben. Die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie die Versandkosten sind in den angegebenen Preisen  enthalten. Die Preise sind - vorbehaltlich etwaiger Preiserhöhungen auf Grund gestiegener Herstellungs- bzw. Beschaffungskosten gemäß § 3.2 - verbindlich, es sei denn, es liegen Schreib-, Druck- oder Rechenfehler vor. Vom Besteller erwünschte Sonderleistungen beim Versand werden separat in Rechnung gestellt. Garantierte Zustellung am Werktag nach der Bestellung ist gegen Kostenübernahme durch den Besteller möglich.

3.2 AES behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu erhöhen, wenn sich die Herstellungs- bzw. Beschaffungskosten nach Vertragsabschluss um mehr als 5 %, ins-besondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, erhöhen. Die Erhöhung der Herstellungs- bzw. Beschaffungskosten wird dem Besteller nachgewiesen und berechtigt diesen nach seiner Wahl zum Rücktritt. Umgekehrt wird eine Senkung der Kosten um mehr als 5 % ebenfalls an den Besteller weitergegeben.

§ 4 Lieferung

4.1 Bestellte Ware wird durch AES an den Besteller versandt. AES bietet verschiedene Versandarten an, aus denen der Besteller bei der Bestellung nach § 2 eine Versandart wählen kann. Sofern keine Wahl durch den Besteller in der Bestellung erfolgt, wählt AES die Standardversandart aus. Die Versandkosten trägt der Besteller.

4.2 Gerät AES aus Gründen, die AES zu vertreten hat, in Lieferverzug, ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes, maximal 5 % des Lieferwertes zu verlangen.

§ 5 Zahlungsbedingungen

5.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist AES berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank pro Jahr zu fordern. Falls AES in höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist AES berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, AES nachzuweisen, dass AES als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5.2 AES ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist den geschuldeten Kaufpreis nicht bezahlt. Während des Verzugs ist AES zur Ausführung weiterer Lieferungen nicht verpflichtet.

5.3 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von AES anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5.4 Tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein oder wird AES eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst nach Abschluss des Vertrages bekannt, so ist AES berechtigt, nach eigener Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern.

5.5 AES ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen eine Lieferung von Zahlung Zug-um-Zug abhängig zu machen und behält sich vor, per Nachnahme zu liefern bzw. Vorkasse zu verlangen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

6.1 Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von AES bis der Besteller alle aus der gemeinsamen Geschäftstätigkeit resultierenden Forderungen gezahlt hat, die AES jetzt und künftig gegen ihn hat.

6.2 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Diese Berechtigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bestellers das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der Besteller tritt AES bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von AES, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. AES verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann AES verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen auAESändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6.3 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für AES vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, AES nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt AES das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gelten im Übrigen die Regelungen des § 6.2.

§ 7 Mängelprüfung und Beweislast

7.1 Unverzüglich nach der Lieferung hat der Besteller die Ware auf Mängel zu untersuchen. Zeigt sich dabei oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so muss der Besteller dies AES unverzüglich (innerhalb von 5 Tagen) anzeigen. Die Anzeige muss den erkannten Mangel möglichst genau beschreiben. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware bezüglich erkennbarer Mängel als genehmigt, es sei denn, RS hätte Mängel bewusst verschwiegen. Die Anzeige ist auch notwendig, wenn irrtümlich andere als die vereinbarte Ware oder aber eine Mindermenge von AES geliefert wird.

7.2 Erhebt der Besteller unberechtigte Mängelrügen aufgrund eigenen Verschuldens, so ist der Besteller verpflichtet, die durch die Prüfung des Mangels veranlassten Kosten auf der Basis der zum Zeitpunkt der Prüfung bei AES gültigen Stundensätze zu tragen.

7.3 Bestreitet AES die Mangelhaftigkeit der Ware, obliegt dem Besteller der Beweis, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag.

§ 8 Mängelansprüche des Bestellers

8.1 Liegt ein von AES zu vertretender Mangel der Kaufsache vor, ist AES nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Die Wahl erfolgt nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen.

8.2 Ist AES zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die AES zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

8.3 Die gesetzlichen Rückgriffansprüche des Bestellers, falls die Waren an einen Verbraucher weiterveräußert werden, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Solche Rückgriffansprüche bestehen jedoch nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen haben. Für den Umfang der Rückgriffansprüche gelten die Regelungen zur Haftungsbeschränkung.

§ 9 Schadensersatz und Haftungsbeschränkung

9.1 Die Haftung von AES auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 ein-geschränkt.

9.2 AES haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

9.3 Soweit AES gemäß 9.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die AES bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die AES bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

9.4 Haftet AES für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht für Sachschäden und dar-aus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 20.000 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

9.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von AES

9.6 Soweit AES technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von AES verschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

9.7 Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für die Haftung von RS wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Verwendungsbedingungen

Die von AES vertriebenen Produkte haben keine Zulassung für den Einsatz in sicherheitskritisch Systemen und solchen Anwendungen, bei denen aus einer Fehlfunktion Personenschäden, Lebensgefahr oder schwere Sachschäden resultieren können. Verwendet oder verkauft der Besteller solche Produkte für den Einsatz in Systemen oder Anwendungen für die keine Zulassung des Produkts besteht, trägt er alleine die Verantwortung dieser Verwendung oder dieses Verkaufs.

§ 11 Verjährung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Soweit das Gesetz zwingend längere Verjährungsfristen vorsieht, erhöht sich die Verjährungsfrist entsprechend auf das Mindestmaß. Im Übrigen bleiben gesetzlich zwingende Verjährungsregelungen für Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzungen unberührt. Unberührt bleibt außerdem die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz [soweit ein solches existiert].

§ 12 Rückgabe, Fehlbestellungen

12.1 Der Besteller kann die von ihm bestellten Produkte innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum auf eigene Kosten an AES zurücksenden, wenn diese zum Zeitpunkt der Rückgabe noch bei AES im Programm sind und deren Originalverpackungen nicht geöffnet oder beschädigt sind. Ab dem 22. Tag bis zum 30. Tag ist die Rücknahme gegen eine Gebühr von 20% oder Ersatzbestellung möglich. Für die Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Einholung einer Reklamationsnummer und Absendung der Ware. Leuchtmittel und Software sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

12.2 Der Besteller ist nur befugt, gelieferte Ware an AES zurückzusenden, wenn er diese in den Originalverpackungen an AES zurücksendet und AES der Rücksendung vorher durch Vergabe einer Reklamationsnummer zustimmt. Liegt ein Verschulden des Bestellers vor (Falschbestellung, Doppelbestellung, Verpackungseinheit nicht beachtet etc.), ist AES berechtigt, dem Besteller die vertragsbedingten Kosten in Rechnung zu stellen.

12.3 Werden Waren ohne vorherige Rückfrage an AES zurückgeschickt, entbindet dies den Besteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. AES ist berechtigt, die Waren ersatzlos zu vernichten, sofern der Besteller nicht innerhalb von 14 Tagen nach einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung durch AES die Ware zurücknimmt. Die Ansprüche des Bestellers im Fall von Mängeln bleiben hiervon unberührt.

12.4 AES ist zur Rücknahme und Entsorgung gelieferter Ware nach den Vorschriften des Elektrogesetzes nicht verpflichtet. Der Besteller verpflichtet sich, gelieferte Ware nach Beendigung der Nutzung auf eigene Kosten nach den Vorschriften des Elektrogesetzes ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Besteller stellt AES im Innenverhältnis von den Pflichten des [§ 10 Abs. 2] Elektrogesetz [entsprechende Vorschrift des jeweiligen Gesetzes zur Umsetzung der EU-Direktiven betreffend "Waste Electrical and Electronic Equipment, WEEE" und "Restriction of the Use of Certain Hazardous Substances, RoHS", soweit ein solches existiert] und damit im Zusammenhang stehender möglicher Ansprüche Dritter frei. Der Besteller hat sich in dem Fall, dass er die gelieferte Ware an Dritte weitergibt, gegenüber diesen zu verpflichten, die Ware nach Beendigung der Nutzung zurückzunehmen und auf eigene Kosten zu entsorgen; alternativ hat er diese Pflicht vertraglich seinen Kunden aufzuerlegen, sofern diese gewerblich handeln.

[1] Wortlaut: "Jeder Hersteller ist verpflichtet, für Altgeräte anderer Nutzer als privater HauAESalte, die als Neugeräte nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ab diesem Zeitpunkt eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen und die Altgeräte zu entsorgen. Zur Entsorgung von Altgeräten, die nicht aus privaten HauAESalten stammen und als Neugeräte vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, ist der Besitzer verpflichtet. Hersteller und Nutzer können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen treffen. Der Entsorgungspflichtige hat die Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen sowie die Kosten der Entsorgung zu tragen."

12.5 AES nimmt Transportverpackungen nach dem Auspacken der Ware unentgeltlich von ihren Kunden zurück. Anderenfalls stellt der Kunde sicher, dass die Transportverpackungen einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zugeführt werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Bei Transportverpackungen, die unmittelbar aus nachwachsenden Rohstoffen herstellt sind, ist die energetische Verwertung der stofflichen Verwertung gleichgestellt.

§ 13 Exportkontrolle

13.1 In Anerkennung der amerikanischen und sonst anwendbaren (insbesondere deutschen) Exportkontrollgesetzgebung verpflichtet sich der Besteller, vor dem Export von Produkten oder technischen Informationen, die er von AES erhalten hat, sämtliche erforderlichen Exportlizenzen oder andere Dokumente auf seine Kosten selbst einzuholen.

13.2 Der Besteller verpflichtet sich, solche Produkte oder technische Informationen weder direkt noch indirekt an Personen, Firmen oder in Länder zu verkaufen, zu exportieren, zu reexportieren, zu liefern oder anderweitig weiterzugeben, sofern dies gegen amerikanische oder sonstige (insbesondere deutsche) Gesetze oder Verordnungen verstößt. Der Besteller verpflichtet sich, alle Empfänger dieser Produkte oder technischen Informationen über die Notwendigkeit, diese Gesetze und Verordnungen zu befolgen, zu informieren. Der Besteller wird auf eigene Kosten sämtliche Lizenzen und Ex- und Importpapiere beschaffen, die für seine Verwendung der Produkte erforderlich sind. Die Verweigerung einer Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu Schadenersatzforderungen. Es wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass AES nicht verpflichtet ist, dem Besteller eine Lieferanten- oder Langzeitlieferantenerklärung auszustellen oder eine solche von seinen eigenen Vorlieferanten zu beschaffen, sofern sich AES hierzu nicht ausnahmsweise im konkreten Einzelfall schriftlich gegenüber dem Besteller bereit erklärt.

§ 14 Artikel aus unserem globalen Sortiment / Artikel in Produktionsverpackungen

14.1 Alle Produkte deren AES Bestellnummer mit "--S--" beginnen und zehnstellig sind, und/oder als „Sonderbeschaffung“ gekennzeichnet sind, sowie Artikel, die in Produktionsverpackungen abgegeben werden und die Kennung „-S-“ tragen, sind von AES nicht ab Lager lieferbar. Für diese Produkte gelten vorrangig nachstehende Regelungen, soweit diese von den übrigen Regelungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen.

14.2 Für bestimmte Produkte gemäß § 14.1 gelten verbindliche Mindestbestellmengen. Die jeweiligen Mindestbestellmengen werden auf der AES Webseite unter AES-electronic-gmbh.com veröffentlicht. AES behält sich vor, die Mindestbestellmengen mit Wirkung für nach der Änderung abgegebenen Bestellungen zu verändern und Mindestbestellmengen für weitere Produkte einzuführen oder für einzelne Produkte aufzuheben.

14.3 AES ist bestrebt, für alle Produkte gem. § 14.1 die auf der AES Webseite publizierte Lieferzeit einzuhalten. Bei den für diese Produkte veröffentlichten Lieferzeiten handelt es sich um ungefähre, unverbindliche Angaben AES kann nach Eingang der Kundenbestellung den Kunden über eine verzögerte Auslieferung der bei AES bestellten Produkte gem. § 14.1 informieren und ihm ggf. Alternativen anbieten.

14.4 Für alle Produkte gem. § 14.1 gelten ausschließlich die auf der AES Webseite veröffentlichen Preise, sofern nicht mit dem Kunden andere Preise schriftlich vereinbart wurden. Sonst anwendbare Rabatte, Nachlässe oder Skonti werden nicht gewährt. Die Rechnungsstellung erfolgt separat, selbst für den Fall, dass die Bestellung andere AES Lagerprodukte enthält.

14.5 Mit der separaten Rechnungsstellung erfolgt keine Berechnung einer zusätzlichen Liefergebühr. AES behält sich vor, eine zusätzliche Liefergebühr einzuführen. Dies würde ggf. auf der AES Webseite veröffentlicht werden.

14.6 Alle Produkte gem. § 14.1. sind von der Rückgabe gemäß §12 dieser Bedingungen ausgeschlossen.

§ 15 Urheberrecht &Verschiedenes

15.0Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.

15.1Computerprogramme, gleichviel, ob sie in Quellcode oder in Maschinenprogrammcode ausgedrückt sind, werden als Werke der Literatur nach der Berner Übereinkunft (1971) [also nach dem Urheberrecht] geschützt.

Geräte die von AES entwickelt wurden und noch nicht Patentrechtlich behandelt sind ist ebenso sinngemäß nach dem Urheberrecht zu verfahren , und sind nicht Bestandteil des Vertrages.

15.2 Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist der Geschäftssitz von AES Gerichtsstand; AES ist berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.

15.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von AES Erfüllungsort.

15.4 Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.

15.5 Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Besteller aus der Geschäftsverbindung mit AES entstehen, ist ausgeschlossen.

15.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechts-wirksam sein oder rechtsunwirksam werden, so wird hiervon die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, den mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der in diesem Vertrag zum Ausdruck gekommenen Interessen am nächsten kommt.

Stand: Feb 2016

"adenauer-electronic-systeme"

Inhaber Fred Steinheuer

Hauptstraße 208 53518 Adenau

Telefon: +4915758257277

E-Mail: steinh.adenau@gmail.com

Amtsgericht: Koblenz Umsatzsteuer-Identifikations-Nr DE 305802810

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